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IBRRS 2023, 2906; IMRRS 2023, 1325; IVRRS 2023, 0523
Prozessuales
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Rechtliches Gehör bei der Nichtabhilfeentscheidung: Höre mir zu!
LG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2023 - 11 T 259/23
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Ergibt sich, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, so ist das rechtliche Gehör der betreffenden Partei verletzt.
3. Diese Grundsätze gelten auch in einem Abhilfeverfahren nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG (Streitwertbeschwerde).
