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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2023, 2870; IMRRS 2023, 1310
Wohnungseigentum
Mit Beitrag

Obsiegender Anfechtungskläger trägt Prozesskosten der Gemeinschaft mit!
LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 - 1 S 109/22
1. Der im Anfechtungsprozess obsiegende Wohnungseigentümer ist intern an den Kosten der unterliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft dann nicht zu beteiligen, wenn die Gemeinschaftsordnung eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Regelung enthält. Das ist bereits dann anzunehmen, wenn in einer Altvereinbarung die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Sondereigentumseinheiten verteilt werden.
2. Die Eigentümer haben ein Ermessen, ob sie einen Beschluss gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG über eine abweichende Kostenverteilung fassen. Ist ihnen diese Möglichkeit ersichtlich nicht bewusst, liegt ein Ermessensausfall vor, was ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.