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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.05.2023 - 926 C 248/22
1. Auf einen im Mai 2021 abgeschlossen Mietvertrag, wo nur der Hamburger Mietspiegel 2019 veröffentlicht war, ist dennoch der erst im Dezember 2021 veröffentlichte Hamburger Mietspiegel 2021 mit Erhebungsstichtag 01.04.2021 anzuwenden.
2. Mithin muss es ein Vermieter hinnehmen, dass die "vereinbarte" Miete nicht der ortsüblichen Miete entspricht, dieser Mangel aber erst mit der späteren Veröffentlichung des Mietenspiegels - dessen Erhebungsstichtag wie hier vor dem Abschluss des Vertrags lag - offenbar wird.
3. Da es sich bei einem Mietenspiegel auch nicht um ein Gesetz oder eine (Rechts-)Verordnung handelt, greifen die (verfassungs-)rechtlichen Grundsätze für eine unzulässige Rückwirkung nicht.
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