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IBRRS 2023, 2665; IMRRS 2023, 1214; IVRRS 2023, 0551
Prozessuales
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Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Wie bestimmt sich das Gesamtinteresse?
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 20.03.2023 - 980b C 2/23 WEG
Auch nach dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.
