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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2023, 2623; IMRRS 2023, 1190
Bauträger
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Geringfügiger Restkaufpreis offen: Bauträger muss Auflassung erklären!
OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.04.2022 - 13 U 4656/21
Die Verweigerung der Auflassung durch den Bauträger ist treuwidrig, wenn er die vertragliche Abwicklung erheblich verzögert hat, nach Aufrechnung des Käufers mit eigenen Forderungen wegen Ersatzvornahme und Mietausfall nur noch ein geringfügiger Restkaufpreis (hier: 2,3%) verbleibt und der Käufer einen Betrag an den Bauträger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Erfüllungswirkung für den Kaufpreis gezahlt hat, der den Restkaufpreis erheblich übersteigt.*)
