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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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KG, Urteil vom 02.06.2023 - 7 U 127/21
1. Durch eine Kündigung – unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine freie Kündigung handelt – wird das unvollendete Werk nicht zu einem vollendeten, so dass der Unternehmer die Einräumung der Sicherungshypothek nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen kann.
2. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich nach dem jeweiligen Baufortschritt.
3. Der Unternehmer muss für einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung darlegen und beweisen.
4. Wie alle Prozesshandlungen unterliegt auch die Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot.*)
