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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2021 - 5 U 147/20
1. Die Frage, ob ein Architektenvertrag zu Stande gekommen ist, ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, zu beantworten.
2. Eine vergütungspflichtige Beauftragung ergibt sich nicht allein aus dem Tätigwerden eines Architekten. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behilflich.
3. Bei Großprojekten (z. B. Investorenmodellen) ist zu berücksichtigen, dass Architekten häufig bereit sind, auch umfangreiche Architektenleistungen zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern.
4. Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrags ist der Architekt.
