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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2021 - 12 U 166/16
1. Vereinbaren die Parteien eines Einheitspreisvertrags eine Abrechnung nach § 14 VOB/B und ist außerdem vorgesehen, dass in der Schlussrechnung die Feldrisse des Vermessungsamts einzuarbeiten sind, ist bei Positionen, deren Massen sich aus dem Feldriss ergeben, nicht nach dem Aufmaß vor Ort, sondern nach den in dem Feldriss verzeichneten Massen abzurechnen.
2. Mängelrechte kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Etwas anderes gilt, er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (vgl. BGH, IBR 2017, 187).
3. Das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot ist nicht anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter Werklohn für mangelhafte Leistungen verlangt und der Besteller mit dem nach den Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatzanspruch aufgerechnet (BGH, IBR 2006, 27). Nichts anderes gilt für den Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung.
