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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2023, 2516; IMRRS 2023, 1143
Wohnraummiete
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Einmal festgestellte Unwirksamkeit der Mietzinsabrede bleibt!
LG Berlin, Urteil vom 22.08.2023 - 67 S 79/23
Waren die §§ 556d ff. BGB zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses verfassungsgemäß und landesrechtlich wirksam in Vollzug gesetzt, bleibt es im Falle der Preisrechtswidrigkeit der ursprünglichen Mietzinsabrede gem. § 556g Abs. 1 Satz 2, § 556d Abs. 1, 2 BGB bei deren teilweiser Unwirksamkeit, auch wenn sich die §§ 556d ff. BGB zu einem späteren Zeitpunkt als verfassungswidrig erweisen oder auslaufen sollten.*)
