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OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2023 - 22 U 1499/22
1. Die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung vorzunehmen, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen ist.
2. Liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile, was anhand der Vergütung für die Bauteile im Verhältnis zum Gesamtpreis bei mehr als 75% der zu erbringenden Zahlung der Fall ist, liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor.
3. Auch wenn das Verhältnis der Montagekosten zum Gesamtpreis für einen Kaufvertrag spricht, kann ein Werkvertrag vorliegen, wenn der Besteller keine konkret benannten Möbel und Einrichtungsgegenstände von einem bestimmten Hersteller bestellt, sondern die Herstellung einer Ladeneinrichtung anhand von Mustermappen erfolgt.
4. In der Ingebrauchnahme und anschließenden Nutzung einer Werkleistung durch den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen. Dabei kann jedoch die erste feststellbare Nutzungshandlung allein noch nicht als Abnahme gewertet werden. Vielmehr ist eine gewisse Nutzungsdauer erforderlich.
