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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Köln, Urteil vom 31.01.2022 - 19 U 131/21
1. Mit Beginn der Ausführung ist die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint. Ausreichend ist grundsätzlich der Beginn mit irgendeiner Tätigkeit auf der Baustelle. Im Regelfall ist dies Baustelleneinrichtung.
2. Eigenständige Planungsleistungen des Auftragnehmers unterfallen nicht dem Begriff des Ausführungsbeginns, sondern müssen zum vorgesehenen eigentlichen Beginn fertig gestellt sein.
3. Verzögert der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags den Beginn der Ausführung, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und die Kündigung androhen. Ein Schuldnerverzug, der Verschulden voraussetzt, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine auf dem Verhalten des Auftragnehmers beruhende objektive Verzögerung.
4. Verzögerungen, die ihre Ursache (überwiegend) im Risikobereich des Auftraggebers haben und zu einer Behinderung des Auftragnehmers führen, rechtfertigen keine Kündigung wegen einer Verzögerung des Ausführungsbeginns.
5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Hierzu gehört die vollständige und fehlerfreie Ausführungsplanung, die eine sachgemäße, pünktliche und mangelfreie Errichtung des Bauwerks unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik ermöglicht.
6. Die bautechnische Mangelfreiheit der Planung ist nicht gegeben, wenn ihre strikte Umsetzung zwangsläufig zu einem Mangel führt.
7. Die Einrichtung der Baustelle ist auch ohne mangelfreie und freigegebene Ausführungspläne möglich.