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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2023 - 4 B 362/23
1. Die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste ist zu löschen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er nicht die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.*)
2. Wenn ein angehender Architekt in seiner Funktion als Bauleiter einen Prüfbericht eines Prüfsachverständigen manipuliert und bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht, um eine vorzeitige Inbetriebnahme zu erreichen, kann dies wegen der darin liegenden Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit und Enttäuschung des ihm entgegengebrachten Vertrauens von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus dessen Unzuverlässigkeit bezogen auf den noch höheres Vertrauen beanspruchenden Beruf des Architekten ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn handelt.*)
