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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2023, 2482; IMRRS 2023, 1124
Wohnungseigentum
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Störungen des Gemeinschaftseigentums kann nur der Verband geltend machen - egal aus welcher Anspruchsgrundlage
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023 - 2-13 S 116/22
Besteht in einer Gemeinschaft Streit über die Zuordnung von Räumen zum Gemeinschaftseigentum, ist im reformierten Wohnungseigentumsrecht eine Auseinandersetzung der Eigentümer untereinander unzulässig. Die Ansprüche auf Unterlassung von Störungen des Gemeinschaftseigentums kann nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen. Dabei umfasst die Ausübungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG auch denkbare Ansprüche auf außerhalb des Wohnungseigentumsgesetz liegender Grundlage, wie etwa § 985 BGB, und erstreckt sich auch auf Besitzschutzansprüche, wie etwa § 861 BGB.*)
