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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Naumburg, Urteil vom 28.07.2022 - 2 U 70/21
1. Wird ein Unternehmen als Nachauftragnehmer des Hauptauftragnehmers mit dem Aufstellen und Vorhalten von Verkehrszeichen 116 ("Achtung Rollsplitt") während der Straßensanierungsarbeiten beauftragt und wird ihm hierzu ein Regelplan mit verkehrsrechtlichen Anweisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde übergeben, wonach das Verkehrszeichen u. a. bereits 50 bis 70 m vor der Straßenbaustelle aufgestellt werden muss, so verletzt es seine Vertragspflichten, wenn das Verkehrszeichen erst hinter dem Einmündungsbereich der Straße in eine Kreuzung aufgestellt wird, obwohl eine Ausbreitung des Rollsplitts bis in den Einmündungsbereich zu erwarten war.*)
2. Der Umstand, dass sowohl die Bauleitung des Hauptauftragnehmers als auch das Straßenverkehrsamt und das Bauamt der Straßenmeisterei die Position der Ausschilderung kontrolliert und als ordnungsgemäß bestätigt haben, lässt die schuldhafte Pflichtwidrigkeit nicht entfallen, sondern ist im Rahmen eines Mitverschuldens des Hauptauftragnehmers (hier zu einem Anteil von zwei Dritteln) zu berücksichtigen.*)
3. Für das Vertragsverhältnis ist die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB von drei Jahren einschlägig.*)
