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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Essen, Urteil vom 23.06.2023 - 45 O 28/22
1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
2. Liegt aufgrund einer Mängelrüge eines Kunden zumindest ein Mangelverdacht vor, gibt dies Anlass für eine weitergehende Untersuchung durch den Käufer.
3. Erfährt der Käufer durch Kundenreklamationen von Mängeln, beginnt die Rügefrist, wenn ernstzunehmende, glaubhafte Reklamationen eingegangen sind.
4. Sind die Reklamationen zu unspezifisch und versetzen den Käufer nicht in die Lage, eine ordnungsmäßige Mängelrüge vorzunehmen, verschiebt sich der Beginn der Rügefrist um die Zeit, die der Käufer für Rückfragen bei seinen Abnehmern benötigt.
