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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2022 - 21 U 71/22
1. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber die Anforderungen an die Aufstellung der Leistungsbeschreibung nach § 7 Abs. 1 VOB/A 2019 missachtet, sind die Erschwernisse von dem Vertrag erfasst, mit denen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters gerechnet werden musste. Kann der Auftragnehmer die Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses erkennen, kann er diesbezüglich später keine veränderte Vergütung verlangen.
2. Ein Auslegungsvertrauen auf Einhaltung der VOB/A-Vorschriften scheidet aus, wenn ein Vergabeverstoß für den Bieter erkennbar ist oder wenn er auch ohne Angaben in der Ausschreibung eine ausreichende Kalkulationsgrundlage hat.
3. Ist den durchzuführenden Asbestarbeiten in einem Altbau immanent, dass niemand genau weiß, wo sich die Kontaminierung konkret befindet, muss dem Auftragnehmer als Spezialunternehmen klar sein, dass die konkrete Lage des Asbests und dessen anfallende Menge unbekannt sind.
