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OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2023 - 18 U 4/23
1. Aufgrund des im Haftpflichtversicherungsrecht herrschenden Trennungsprinzips besteht im Regelfall kein Direktanspruch des geschädigten Auftraggebers gegen den Haftpflichtversicherer des Auftragnehmers.
2. Die Haftpflichtansprüche zwischen dem geschädigten Auftraggeber und dem Auftragnehmer sowie die versicherungsvertraglichen Ansprüche im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer sind in der Regel in getrennten Prozessen zu behandeln. Dabei setzt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus.
3. Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der geschädigte Auftraggeber wegen des ihm gegen den Auftragnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen. Der geschädigte Auftraggeber kann den Haftpflichtversicherer des Auftragnehmers deshalb ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen.
4. Voraussetzung für die unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers ist aber - wie beim Zahlungsanspruch des Auftragnehmers - auch hier, dass der Haftpflichtanspruch des geschädigten Auftraggebers festgestellt und der Entschädigungsanspruch fällig geworden ist.
