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LG München I, Urteil vom 31.08.2023 - 24 O 9551/23
1. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer haben in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 650d BGB die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass dem Auftragnehmer die von ihm in Ansatz gebrachten 80% seines Angebotspreises als Vergütung im Rahmen von Abschlagszahlungen zustehen bzw. nicht zustehen.
2. Die Vorschrift des § 650d BGB ist auch auf VOB/B-Verträge anwendbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die geltend gemachte Vergütungsanpassung mit § 650c Abs. 3 BGB begründet wird und sich der Auftragnehmer eines Anspruchs gem. § 650c Abs. 3 BGB berühmt.
3. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 650c Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der Durchführung der - im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthaltenen - Leistungen ein Angebot unterbreitet hat, hierüber innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt werden konnte und der Auftraggeber sodann eine Anordnung in Textform getroffen hat.
