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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2023 - 10 U 33/23
1. Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13, IBRRS 2015, 3581; Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14, IBRRS 2016, 3460).*)
2. Schließen die Parteien eines Verbraucherbauvertrags, der Planungsleistungen enthält, einen zusätzlichen Vertrag über im Bauvertrag enthaltene Planungsleistungen für den Fall der Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Bauvertrag, begründet dies ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 1 BGB, wenn der Planungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB geschlossen wird.*)
3. Der Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet steht es nicht entgegen, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil zwar im Ergebnis für zutreffend hält, seine Entscheidung aber auf eine andere materielle oder prozessuale Begründung stützt.*)