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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2023, 2349; IMRRS 2023, 1060
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WohnraummieteWohnraummiete
Kollusives Zusammenwirken macht Mietvertrag unwirksam!

LG Berlin, Urteil vom 28.06.2023 - 64 S 105/22

1. Wenn der GmbH-Geschäftsführer bei Abschluss des Wohnungsmietvertrags gegen die Interessen der Gesellschaft handelt und der Mieter dies erkennt, kann der Vertrag wegen kollusivem Verhaltens gem. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nichtig sein. So kann es liegen, wenn die Gesellschaft Wohnungen nicht vermieten, sondern modernisieren und verkaufen will, die vereinbarte Miete weniger als die Hälfte der ortsüblichen Miete beträgt und dem Mieter das Wissen darum zuzurechnen ist, dass die Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft das Geschäft nicht billigen, sondern alles daran setzen werden, den Mietvertrag aufzulösen.*)

2. Hat der Mieter den Besitz an der Wohnung durch Kollusion erlangt, so ist er i.S.d. § 990 Abs. 1, §§ 989, 987 Abs. 1 BGB bösgläubig gewesen und hat der Gesellschaft als Eigentümerin der Wohnung die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Deren Wert kann gem. § 287 ZPO auf Grundlage des Berliner Mietspiegels und der zugehörigen Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung geschätzt werden, wobei im Hinblick auf die Vorschriften über die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB als fiktive Neuvermietungsmiete 110% der ortsüblichen Miete angesetzt werden kann.*)

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