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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.02.2023 - 9 LB 23/21
1. Handelt es sich nicht um den vollständigen (oder weitgehenden) Austausch einer verschleißbedingt abgenutzten Leitung, sondern um die punktuelle Reparatur bzw. Sanierung eines beschädigten Anschlusskanals, ist der Tatbestand der Unterhaltung erfüllt.*)
2. Aus dem Anschlusszwang des Grundstückseigentümers an die öffentliche Abwasseranlage ergibt sich, dass Maßnahmen zur Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) oder zur Beseitigung von Störungen am Grundstücksanschluss (etwa durch eine Unterhaltung) grundsätzlich dem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers bzw. Anschlussnehmers zuzurechnen sind.*)
3. Der Kostenerstattungsanspruch der Kommune kann nur dann entfallen, wenn feststeht, dass die Kommune für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist. Dieser Gesichtspunkt greift nicht, wenn der Schaden in den Verantwortungsbereich eines Dritten fällt. Die tatsächliche Unerweislichkeit der Ursache geht zu Lasten des Grundstückseigentümers.*)
