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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2022 - 7 U 40/22
1. Schuldet ein Planer einem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 6 "Vorbereitung der Vergabe" und 7 "Mitwirkung bei der Vergabe" des Leistungsbildes des § 34 HOAI können sich aus dem Ingenieurvertrag Regressansprüche ergeben, wenn die Auftragsvergabe fehlerhaft war.
2. Die Übernahme der Organisation und Abwicklung des Vergabeverfahrens ist grundsätzlich eine zulässige rechtsberatende Nebenleistung des Planers.
3. Den öffentlichen Auftraggeber trifft ein Mitverschulden, wenn ihm hinsichtlich der Pflichtverletzungen im Vergabeverfahren bei einer sorgfältigen Durchsicht des Angebots des Bestbieters dieselben Feststellungen möglich gewesen sind, wie später dem Zuwendungsgeber.
4. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen den Widerrufsbescheid des Zuwendungsgebers keinen Rechtsbehelf einlegt, obwohl dafür hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.