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IBRRS 2023, 0034
Öffentliches Baurecht
Nur ein fest angebrachtes Banner verändert ein Baudenkmal!
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2022 - 10 B 1283/22
Die Anbringung des Banners, das nach Material und Befestigung erkennbar nur zeitlich befristet an der Fassade des Baudenkmals hängen soll und jederzeit abgenommen werden kann, ohne Rückstände oder nennenswerte Schäden an der baulichen Substanz zu hinterlassen, bewirkt keine Veränderung eines Baudenkmals. Eine solche Veränderung ist in der Regel nur anzunehmen, wenn sie dauerhaft ist und zudem die in der Substanz verankerte geschützte Aussage des Baudenkmals berührt.
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