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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 19.02.2021 - 9 U 7047/20 Bau
1. Werden im Abnahmeprotokoll andere Beginntermine für die Verjährungsfristen angegeben als im Bauvertrag vereinbart, kann es sich um eine einvernehmliche Vertragsergänzung handeln (hier bejaht) oder lediglich um ein Redaktionsversehen.
2. Ohne Vollmacht abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen können dem Vertretenen unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.
3. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
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