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IBRRS 2022, 3551
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar unter HOAI-Mindestsätzen vereinbart: Aufstockungsverlangen ist nicht treuwidrig!

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2017 - 6 U 119/16

1. Die Mindestsätze der HOAI 2013 sind zwischen Privaten verbindlich und können durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.

2. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert oder bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art sowie sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (hier verneint).

3. Die Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI 2013 kann ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier verneint).

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