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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 19.09.2022 - VK 2-80/22
1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und damit eine Direktvergabe ohne vorherige unionsweite Auftragsbekanntmachung ist bei Dienstleistungsaufträgen ausnahmsweise zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag u. a. wegen seiner technischen Besonderheiten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann.
2. Voraussetzung ist, dass der Auftrag durch technische Besonderheiten, etwa die Nutzung speziellen Know-Hows, spezieller Werkzeuge, Instrumente bzw. Gerätschaften, geprägt ist, derentwegen die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens objektiv und ohne vernünftigen Zweifel alternativlos ist.
3. Um entscheiden zu können, ob zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung objektiv und ohne vernünftigen Zweifel ausschließlich ein bestimmtes Unternehmens zur Durchführung des (hier: Interims-)Auftrags in Betracht kommt, bedarf es einer entsprechenden Prüfung von Alternativen.