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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Heilbronn, Urteil vom 13.10.2022 - 11 O 59/22
Wird in einem Bauträgerkaufvertrag eine "Änderungsvollmacht" erteilt, die den Veräußerer u. a. auch ermächtigt, die Teilungserklärung und den Kaufvertrag so zu ändern, dass "Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt oder einzelnen Sondereigentümern ein ausschließliches Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum eingeräumt wird", so ist der Umfang einer solchen Vollmacht des Veräußerers unter Berücksichtigung des Zwecks der Vollmachtserteilung und des Grundsatzes von Treu und Glauben einzelfallbezogen einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 01.12.2020 erteilte Änderungsvollmacht nicht dazu berechtigt, eine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum hinsichtlich außerhalb von Gebäudeteilen liegenden Flächen vorzunehmen.
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