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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2022 - 11 U 189/20
1. Den Verkäufer einer Wohnung treffen vor Vertragsschluss Aufklärungspflichten für besonders wichtige Umstände. Dies sind Umstände, die für die Willenserklärung des Käufers von ausschlaggebender Bedeutung sind. Aufklärungspflichten ergeben sich auch, wenn eine explizite Nachfrage durch den Käufer nicht erfolgt.
2. Steht ein Teil der Wohnung im Gemeinschaftseigentum, ist darüber aufzuklären. Das gilt auch, wenn faktisch eine Nutzung nur durch den Käufer in Betracht kommt.
3. Der Umstand, dass auf Angaben eines Exposés im notariellen Kaufvertrag nicht verwiesen wird, entlastet den Käufer nicht. Im Rahmen der Haftung wegen vorvertraglicher Haftung (cic) kommt es gerade auf Pflichtverletzungen bei Vertragsanbahnung an.
4. Im Rahmen eines solchen Schadensersatzanspruchs kann der Wohnungskaufvertrag über das Schadensrecht rückabgewickelt werden.
5. Der Ablauf der Anfechtungsfrist wegen Arglist hat keine Auswirkungen auf Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (cic).
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