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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Oldenburg, Urteil vom 12.08.2021 - 14 U 262/20
1. Das Zustandekommen eines Vertrags setzt das Bestehen von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Gegenstand und Inhalt des Vertrags müssen im Angebot so bestimmt oder so bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann.
2. Wird in einem (Nachunternehmer-)Vertrags festgehalten, dass der Vertrag erst dann in Kraft tritt, wenn er von beiden Seiten unterzeichnet ist, erfordert das Bestehen eines wirksamen Angebots und einer wirksamen Annahme die Unterschriften unter dem (Nachunternehmer-)Vertrag.
3. Das Übersenden eines nicht unterzeichneten (Nachunternehmer-)Vertrags ist kein rechtsverbindliches Angebot, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen.
4. Unterschreibt der Auftraggeber zwar den (Nachunternehmer-)Vertrag, teilt er aber dem Auftragnehmer in einem Anschreiben mit, dass noch eine Negativbescheinigung der SOKA-Bau einzureichen sei, kommt kein Vertrag zu Stande.
