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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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BGH, Beschluss vom 01.08.2022 - VII ZR 62/22
1. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Prozessgegner) beizulegen ist.
2. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll.
3. Die von einer Klagepartei gewählte Beklagtenbezeichnung "Bruchteilsgemeinschaft" ist angesichts der fehlenden Rechtsfähigkeit und der fehlenden Parteifähigkeit von Bruchteilsgemeinschaften regelmäßig dahin auszulegen, dass die einzelnen Bruchteilseigentümer verklagt werden sollen.
