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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2022, 3051; IMRRS 2022, 1316
Rechtsanwälte
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Bei Rechtsmittelbegründungen ist eine einwöchige Vorfrist zu notieren!
BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - VI ZB 17/22
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.*)
