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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2022, 3011; VPRRS 2022, 0233
Vergabe
Mit Beitrag

Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine Dringlichkeit!
VK Bund, Beschluss vom 20.07.2022 - VK 2-60/22
1. Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren stellen keinen Fall einer akuten Gefahrensituation und keinen Fall der höheren Gewalt dar.
2. Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren sind regelmäßig dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen, ohne dass es dabei auf ein Verschulden im engeren Sinn ankäme. Der öffentliche Auftraggeber ist Herr des Vergabeverfahrens. Die Abläufe sind seiner Sphäre zuzurechnen.