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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 - 5 U 51/19
1. Regeln die Parteien eines Bauvertrags über Sanierungsarbeiten in einer Nachtragsvereinbarung, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung "sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind" und er "aufgrund von Bestandsrisiken (...) keine weiteren (...) Vergütungsansprüche geltend machen" wird, kann er für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.
2. Es liegt keine Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B vor, wenn die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.
3. Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand als unzutreffend erweist.
