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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2022, 2864; IMRRS 2022, 1229; IVRRS 2022, 0432
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vertagung der Verhandlung bei gescheiterter Bild- und Tonübertragung?

OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2022 - 24 W 3/22

1. Das Gericht hat die Verhandlung nach § 337 Satz 1 ZPO zu vertagen, wenn eine Partei an der nach § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, weil die Übertragung aus ihr nicht zuzurechnenden ungeklärten technischen Gründen nicht zustande kommt.*)

2. Bei der Beurteilung, ob technische Störungen mit unklarer Ursache einer Partei als Verschulden zuzurechnen sind, ist der Normzweck des § 128a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, nach dem die Nutzung dieser Verfahrensweise nicht derart erschwert werden darf, dass sie für den Verfahrensbeteiligten, der im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen beabsichtigt, riskanter ist als das persönliche Erscheinen im Gericht.*)

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