Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

1 Volltexturteil gefunden |

AG Wiesbaden, Urteil vom 01.07.2022 - 92 C 3463/21
1. Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 WEG). Der Vermögensbericht muss u. a. die Kontostände aller Bankkonten und den Stand der Erhaltungsrücklage beinhalten.*)
2. Da die Kontostände und die Erhaltungsrücklage somit nicht mehr Bestandteil der Jahresabrechnung sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)
3. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG ist der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Wird der Vermögensbericht lediglich in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorgelegt, wurde er den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt.*)
4. Die Tatsache, dass der Vermögensbericht den Wohnungseigentümern nicht zur Verfügung gestellt wurde, begründet keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse.*)
