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OLG Köln, Urteil vom 27.07.2022 - 16 U 117/20
1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.
2. Zu den durch einen Rechtsanwalt "schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen" gehört auch eine Vergleichswiderrufserklärung. Eine nicht als elektronisches Dokument abgegebene Widerrufserklärung ist nichtig.
3. Eine Übermittlung anwaltlicher Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.