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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2022, 2590
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer nicht (mehr) für Mängel haftet, darf die Arbeiten nicht einstellen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2022 - 21 U 84/21

1. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag kündigen, wenn (a) der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, (b) der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt sowie (c) die Kündigung angedroht hat, und (d) die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.

2. Der Auftragnehmer kann nach einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers die Aufnahme bzw. Weiterführung der Arbeiten wegen drohender Mängel nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer zuvor ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat. Etwas anderes gilt, wenn die Durchführung der Bauarbeiten eine Gefahr für Leib und Leben begründet.

3. Ein in erster Instanz unterlaufener Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer fehlenden und nicht mehr nachholbaren Unterschrift unter den Übertragungsbeschluss auf den Einzelrichter nach § 348a ZPO führt nur bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht.*)

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