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IBRRS 2022, 2534; IMRRS 2022, 1055
Wohnraummiete
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Mietpreisbremse: Falsche Auskunft über Vormiete ist fehlender Auskunft gleichgestellt
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.08.2022 - 21 C 269/21
1. Der Vermieter erfüllt seine vorvertragliche Informationsobliegenheit gem. § 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB bei Mietverträgen, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.3.2020 über eine Wohnung in einer Gemeinde, die in eine Mietpreisbegrenzungsverordnung aufgenommen wurde, nur die Angabe der exakt richtigen Vormiete.
2. Entspricht die angegebene Vormiete nicht der rechtlich maßgeblichen Vormiete, so wird der Vermieter so behandelt, als ob er gar keine Angaben gemacht hätte.
3. Das bedeutet, er kann sich frühstens zwei Jahre nach der nachgeholten richtigen Mitteilung der Vormiete auf diese berufen.
