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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022 - 23 W 42/21
1. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ist nicht anfechtbar.*)
2. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer solchen Aussetzung abgelehnt wird, ist jedenfalls dann ebenfalls nicht anfechtbar, wenn sich der Antrag gegen die grundsätzliche Entscheidung richtet, dem EuGH die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, und nicht etwa z. B. die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen.*)
3. Eine Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses besteht auch nicht dann, wenn ein Einzelrichter beim Landgericht ihn erlassen hat, ohne das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorzulegen.*)
