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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Bonn, Urteil vom 07.10.2021 - 6 S 96/20
1. An die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.
2. Bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie muss der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.
3. Wenn mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart werden, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden.
4. Auch die geschätzten fiktiven Kosten für zukünftig fällig werdende Erhaltungsmaßnahmen sind von den Modernisierungskosten abzuziehen.
5. Die Schätzung fiktiver zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen hat sich an der üblichen Lebensdauer der fraglichen Gegenstände sowie an der bereits eingetretenen Abnutzung der Gegenstände zu orientieren.
