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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 - 12 U 64/21
1. Verwendet der Unternehmer Vorschusszahlungen zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten und nicht für die Auftragserfüllung, liegt darin eine Pflichtverletzung, die den Besteller zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
2. Auch unwahre Angaben über den Vertragsfortschritt können das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so schwer erschüttern, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem der Kündigungsberechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Kenntniserlangung und Kündigungserklärung ist als zu lang anzusehen.
4. Hat der Besteller eines gekündigten Werkvertrags Abschlagszahlungen geleistet, ist hierüber nach Beendigung des Vertrags abzurechnen.
5. Der Unternehmer muss durch Schlussrechnung nachweisen, dass er berechtigt ist, erhaltene Abschlags- bzw. Vorauszahlungen zu behalten. Geschieht das nicht, kann der Besteller die Rückzahlung der Abschlagszahlungen verlangen, sofern sich aus einer von ihm erstellten, seinem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch ergibt.
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