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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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AG Hannover, Urteil vom 09.03.2022 - 482 C 8604/21
1. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
2. Ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Bezugspunkt ist dabei die Anlage als Ganzes.
3. Eine grundlegende Umgestaltung wird nur im Ausnahmefall und bei den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Maßnahmen zumindest typischerweise gar nicht anzunehmen sein. Insbesondere führt nicht jede bauliche Veränderung, die nach dem alten § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG die Eigenart änderte, auch zu einer grundlegenden Umgestaltung. Der Begriff der Grundlegendumgestaltung ist vielmehr enger zu verstehen, als der Begriff der Eigenartänderung.
