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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG München I, Beschluss vom 16.02.2022 - 36 T 1514/22 WEG
1. Vollzieht der Verwalter einen nichtigen Beschluss, begeht er eine Pflichtverletzung, denn dieser Beschluss entfaltet keine Rechtswirkung.
2. Handelt der Verwalter danach pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.
3. Solange der Verwalter „in amtlicher Eigenschaft“ und nicht ohne inneren Zusammenhang mit seinen Obliegenheiten nur bei Gelegenheit handelt, kann ein Wohnungseigentümer wegen des pflichtwidrigen Handelns des Verwalters allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.
4. Zu den Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Sondereigentums bei Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum.
