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IBRRS 2022, 2148; IMRRS 2022, 0898
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WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung macht auch hilfsweise odentliche Kündigung unwirksam

LG Berlin, Urteil vom 01.07.2022 - 66 S 200/21

1. Es ist daran festzuhalten, dass infolge einer Schonfristzahlung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB jede Kündigung unwirksam wird, die auf den Kündigungsgrund des dann fristgerecht und vollständig ausgeglichenen Mietrückstandes gestützt war. Neben der fristlos gem. § 543 BGB ausgesprochenen Kündigung gilt dies also insbesondere auch für eine zugleich hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)

2. Eine gegen diese Annahme stehende Bindung der Gerichte ist weder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten (vgl. BVerfG vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07), noch durch die bisher bekannten Ansichten und Maßnahmen der an der Gesetzgebung beteiligten Organe. Eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH, IMR 2022, 33) abweichende Auffassung bewegt sich innerhalb der durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen und erscheint unverändert vorzugswürdig.*)

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