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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - 16 U 62/20
1. Auf die Richtigkeit eines von einem - in allen Bereichen des Bauwesens erfahrenen - Generalunternehmers erstellten Leistungsverzeichnisses kann sich ein Nachunternehmer grundsätzlich verlassen.
2. Der Nachunternehmer hat die in dem Leistungsverzeichnis enthaltenen Vorgaben nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen; sind solche nicht erkennbar, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei.
3. Hat sich der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn zum Einbau von VGS-Glas verpflichtet und nimmt er diese Qualität in dem für sein Verhältnis zum Nachunternehmer maßgeblichen Leistungsverzeichnis heraus, sind die Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflichten des Nachunternehmers auf offenkundige Mängel beschränkt. Denn durch die Absenkung der Qualitätsanforderungen begibt sich der Generalunternehmer in die Rolle eines besonders fachkundigen Auftraggebers.
