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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Berlin-Mitte, Urteil vom 10.02.2022 - 21 C 280/20
1. Ein Mietspiegel darf als einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c Abs. 1 BGB in die Überzeugungsbildung des Gerichts über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einfließen.
2. Aus der Systematik zu dem weiteren Negativ-Merkmal "Bad ohne separate Dusche (...)" ergibt sich, dass das Fehlen einer separaten Dusche nicht mit einer fehlenden Duschmöglichkeit gleichgesetzt werden kann.
3. Die auf eigene Kosten des Mieters angeschaffte Einrichtung bleibt grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt.
4. Der Vermieter muss nicht proportional zur Anzahl der Bewohner/Mietparteien und unabhängig vom konkreten Bedarf eine bestimmte Zahl von Fahrradabstellplätzen vorhalten.
5. Behebbare Mängel bleiben im Rahmen der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Ansatz.
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