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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 02.05.2022 - VK 2-30/22
1. Ein Angebot, das sämtliche Vorgaben aus Gesetz und Vergabeunterlagen einhält, kann mit 0 Punkten bewertet werden. Das schlichte Einhalten dieser Anforderungen kann keine Zusatzpunkte rechtfertigen.
2. Der Begriff der "Grundanforderungen" muss nicht definiert werden. "Grundanforderung" ist dasjenige, was aus Sicht eines fachkundigen Bieters als Mindestmaß an Leistung gefordert ist, um sämtliche in den Vergabeunterlagen von Gesetzes wegen zwingend geforderten Maßstäbe einzuhalten.
3. Haben die Bieter ein gefordertes auftragsbezogenes Konzept zur Einhaltung der Termine in zusammenhängender Form darzustellen, ist das nicht so zu verstehen, dass in jedem Fall eine umfassende textliche Beschreibung zu erfolgen hat.