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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Rostock, Urteil vom 02.07.2021 - 7 U 75/21
1. Abgenommen ist ein Werk, wenn es durch den Besteller entgegengenommen wird und er ausdrücklich oder schlüssig erklärt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt.
2. Eine schlüssige Abnahme liegt vor, wenn dem Besteller das geschuldete Werk übergeben wird und er dies für sich und seine Zwecke vorbehaltlos verwertet.
3. Im Rahmen eines vor dem 01.01.2018 geschlossenen und nach BGB zu beurteilenden Bauvertrags ist die Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung.
4. Der Besteller ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat (Anschluss an BGH, IBR 2004, 79).
