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IBRRS 2022, 0818
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Ingenieur muss so planen, dass die Bauleistung funktionstauglich ist!
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 - 12 U 28/21
1. Ein Ingenieur schuldet eine dem Vertrag entsprechende und nach den Regeln der Technik funktionstüchtige Planung. Die Planung ist darauf auszurichten, dass sie dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht wird.
2. Eine zu errichtende Abwasseranlage muss korrosionsbeständig sein. Anderenfalls ist die Planung mangelhaft.
3. Der Ingenieur ist verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkannt hat. Er muss auch auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden.
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