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BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21
1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs kann eine Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts auch darin liegen, dass es eine dem Schiedsgericht unterlaufene entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den Schiedsspruch trotz entsprechender Rüge nicht aufhebt.*)
2. Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.09.1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47; Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14, Rz. 24, IBR 2016, 1100 - nur online = NJW-RR 2016, 892; Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20, Rz. 24, IBRRS 2021, 0228).*)